Beworben in der Anzeige mit EZ 05/2020.
Tatsächlich zuvor auf's AH 06/19 zugelassen.. dann an privat verkauft. Ergo 11 Monate quasi Testwagenzeitraum für's AH.
Ich denke, vor Gericht würdest du recht bekommen, weil die Aussage EZ 5/2020 falsch war.
Die Aussage aus deinem Link spricht ja nur davon, dass das Auto als neu beworben werden darf, nicht, dass die wahre EZ unterschlagen werden darf.
Ok, vor Gericht zu ziehen hat man dann auch keine Lust zu, aber ich würde das Autohaus definitiv zur Rede stellen und auch mal mit dem GF sprechen.
Meine Tageszulassung wurde übrigens als Gebrauchtwagen verkauft, obwohl er 0 km hatte.